(1) Maßstab für die Leistungsbewertung ist unbeschadet der Möglichkeit differenzierter und
begabungsgerechter Lernangebote die Niveaustufe:
1. das grundlegende Niveau (Niveau G),
2. das mittlere Niveau (Niveau M).
(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden dem jeweiligen Niveau
angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.
(3) Soweit in dieser Verordnung für die Zuordnung und den Wechsel zwischen den Niveaustufen sowie
für die Versetzungsentscheidung auf die maßgebenden Fächer abgestellt wird, gelten diese Bestimmungen
gleichermaßen für den Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik.
(4) Wer die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Niveau M erfüllt, kann auch das Niveau G wählen.
(1) Die Klassen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe.
(2) Während der Orientierungsstufe erfolgt die Leistungsbewertung auf dem Niveau M.
(3) Von der Klasse 5 können alle Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die
Klasse 6 aufrücken. Die Klasse 5 kann freiwillig wiederholt werden.
(1) Die erstmalige Zuordnung zu einer Niveaustufe erfolgt am Ende der Klasse 6 auf der Grundlage
eines Zeugnisses.
(2) Wer am Ende der Klasse 6 die Versetzungsanforderungen nach § 7 erfüllt, wird für die Klasse 7
dem Niveau M zugewiesen, wer die Versetzungsanforderungen nach § 7 nicht erfüllt, dem Niveau G.
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden jeweils für die Dauer eines Schuljahres, im Falle des
Absatz 2 für die Dauer eines Schulhalbjahres entweder auf Niveau G oder Niveau M unterrichtet. Die
Leistungsbewertung erfolgt in allen Fächern auf der zugewiesenen Niveaustufe.
(2) Sind die Anforderungen für einen Wechsel der Niveaustufe nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt, ist
auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Niveauwechsel auch zum Schulhalbjahr möglich. In diesem
Fall erfolgt die anschließende Versetzungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der im
zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen.
(3) Ein Wechsel vom Niveau G zum Niveau M ist möglich, sofern in den Fächern Deutsch, Mathematik und
in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden
Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Aufnahme in das Niveau M auf Probe beschließen, wenn sie
zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler nach einer Übergangszeit den
Anforderungen des Niveaus M gewachsen sein wird. Die Dauer der Probezeit wird von der Klassenkonferenz
festgelegt und dauert längstens ein Schulhalbjahr. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die
Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Maßgabe des § 7.
(4) Wurden die Leistungen nach Niveau M bewertet und ist zum Ende eines Schuljahres nach den
Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung in die nächsthöhere Klasse möglich, kann die Schülerin
oder der Schüler entweder mit Wechsel auf das Niveau G in die nächsthöhere Klasse aufrücken oder die
Klasse wiederholen. Die Klasse kann nicht auf Niveau M wiederholt werden, wenn die Schülerin oder der
Schüler auf diesem Niveau bereits in der vorangehenden Klasse einmal nicht versetzt wurde oder die
derzeit besuchte Klasse bereits auf Niveau M wiederholt hat. Wer die Versetzungsanforderungen des
Niveaus M erfüllt, kann in die nächsthöhere Klasse auch mit einem freiwilligen Wechsel auf das
Niveau G aufrücken.
(5) Der Wechsel von dem Niveau M auf das Niveau G zum Schulhalbjahr der Klasse 9 ist ausgeschlossen.
Ab der Klasse 6 werden die Schülerinnen und Schüler nur dann in die nächsthöhere Klasse versetzt,
wenn sie auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und den
Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und sie deshalb erwarten lassen, dass sie den
Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.
(1) In die nächsthöhere Klasse kann nicht versetzt werden, wenn die Leistungen neben
in einem weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend«
bewertet sind oder für diese weiteren Fächer kein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Ausgeglichen werden können
(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wenn
(2) Ausgeglichen werden können
(1) Bei Nichterfüllung der in §§ 6 oder 7 genannten Voraussetzungen kann eine Versetzung erfolgen,
wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit durch Beschluss feststellt, dass die Leistungen
nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen
des jeweiligen Niveaus der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Ein Beschluss nach
Satz 1 darf nicht zwei Schuljahre hintereinander gefasst werden. Im Zeugnis ist folgender
Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 8 Absatz 1 der Realschulversetzungsordnung«.
(2) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht
versetzten Schülerinnen und Schülern, welche die Klasse auf ihrem Niveau wiederholen können, für
einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse im bisherigen
Niveau gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass diese die Mängel in den geringer als mit
der Note »ausreichend« bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt
eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in den für
die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorangegangenen Schuljahr geringer als
mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einer von der Schulleitung beauftragten
Lehrkraft schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der
Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die
Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten
den Versetzungsanforderungen der jeweiligen Niveaustufe entspricht, ist die Schülerin oder der
Schüler zu versetzen und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres getroffene Entscheidung über
die Nichtversetzung aufzuheben.
(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der
schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik,
Deutsch, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung,
Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte
Wahlpflichtfach sowie in den Klassen 5 und 6 der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik.
Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst
nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.
(2) Als Kernfächer im Sinne von § 7 gelten Deutsch, die Pflichtfremdsprache, Mathematik sowie ab
Klasse 7 das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs.
(3) Ist die Versetzung am Ende der Klasse 6 nur wegen der Leistungen in der Wahlpflichtfremdsprache
nicht möglich, kann eine Versetzung dennoch erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten für die Klasse
7 ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen.
Die Klassenkonferenz kann die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers dadurch abgesunken sind, dass sie oder er im zweiten Schulhalbjahr
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß
§ 10 der Realschulversetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt
die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die
Schule und geht sie oder er auf eine andere Realschule über, hat diese der Versetzungsentscheidung
die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.
(1) In Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 bis 8 auf Beschluss der
Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres
in die nächsthöhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen, sofern die
Gesamtleistungen auf dem Niveau M so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen
Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrkräfte der
Kernfächer der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme
teil.
(2) Wird die Schülerin oder der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt sie oder
er freiwillig eine Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse
beziehungsweise dem Überspringen, findet auf diese Wiederholung § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.
(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf der gleichen Niveaustufe möglich. Schülerinnen
und Schüler, deren Leistungen auf Niveau M bewertet wurden, können die Klasse auch freiwillig auf
Niveau G wiederholen. Wurden die Leistungen nach Niveau G bewertet, kann die Klasse nicht auf Niveau M
wiederholt werden.
(2) Die freiwillige Wiederholung ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig;
über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen
Nichtversetzung der Klasse, die bereits erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am
Ende dieser Klasse getroffene Versetzungsentscheidung rückwirkend aufzuheben ist. Die freiwillige
Wiederholung ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 können Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss an
der Realschule nach Klasse 9 erworben haben, die Klasse 9 freiwillig auf Niveau M wiederholen, sofern
mindestens in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut«
und in einem dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung
maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Die nach Satz 1 wiederholte
Klasse kann nicht wiederholt werden. Der Hauptschulabschluss bleibt auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine
Versetzung erfolgt.
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die
Realschulversetzungsordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der
Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer
Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5
oder 6 befand.