Daniel-Straub-Realschule

Entschuldigung

Für die Entschuldigungspflicht lt. §2 Schulbesuchsverordnung gelten ab dem Schuljahr 2025/2026 veränderte Regelungen:

Ein Schüler/ eine Schülerin ist krank und kann deshalb am Unterricht nicht teilnehmen.

Alle oben aufgeführten Entschuldigungsmöglichkeiten sind gültig!

Folgende Regelungen bestehen unverändert fort:

  1. Eine Beurlaubung kann nur mit rechtzeitigem Antrag vorab und nur aus den Gründen der in §4 Schulbesuchsverordnung genannten Gründen gewährt werden. Zur Verlängerung der Ferien ist eine Beurlaubung nicht möglich.
  2. Planbares Fehlen, wie z.B. ein Arztbesuch, muss dem Klassenlehrer/ der Klassenlehrerin vorab angekündigt und entschuldigt werden.

Konsequenzen:

Die Frist zur Entschuldigung wurde nicht eingehalten. Das bedeutet:

Für mündliche, fachpraktische und schriftliche Prüfungen gilt: Entschuldigung und ärztliche Bescheinigung müssen unmittelbar am Tag des Fehlens vorliegen.

Download
Entschuldigungsformular (PDF)
Regeln zur Entschuldigung (PDF)