Für die Entschuldigungspflicht lt. §2 Schulbesuchsverordnung gelten ab dem Schuljahr 2025/2026
veränderte Regelungen:
Ein Schüler/ eine Schülerin ist krank und kann deshalb am Unterricht nicht teilnehmen.
- Die Abwesenheit ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
- Spätestens am zweiten Tag der Erkrankung muss diese Nachricht bis 13 Uhr vorliegen.
- Die Entschuldigung kann erfolgen durch
- Mail an den Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin (bevorzugt)
- Die Mail-Adressen der Lehrkräfte finden Sie auf der Homepage www.dsr-geislingen.de
- Mail an das Sekretariat
- Fax an das Sekretariat
- Anruf im Sekretariat
- Schriftliche Mitteilung auf dem Formular der DSR
- Eine Entschuldigung über den Webuntis Account des Schülers/ der Schülerin ist NICHT zulässig.
Alle oben aufgeführten Entschuldigungsmöglichkeiten sind gültig!
- Aus Mail/ Fax/ Anruf muss hervorgehen
- Name und Klasse des Kindes
- Zwingende Gründe der Abwesenheit: Krankheit, Unfall
- Voraussichtliche Dauer/ Datum
Folgende Regelungen bestehen unverändert fort:
-
Eine Beurlaubung kann nur mit rechtzeitigem Antrag vorab und nur aus den Gründen der in
§4 Schulbesuchsverordnung genannten Gründen gewährt werden. Zur Verlängerung der Ferien ist
eine Beurlaubung nicht möglich.
-
Planbares Fehlen, wie z.B. ein Arztbesuch, muss dem Klassenlehrer/ der Klassenlehrerin vorab
angekündigt und entschuldigt werden.
Konsequenzen:
Die Frist zur Entschuldigung wurde nicht eingehalten. Das bedeutet:
- Die Fehltage werden als unentschuldigt gezählt.
- Leistungsbewertungen (Tests, Klassenarbeiten, Präsentationen, Vorträge, Sportnoten, etc.)
im Fehlzeitraum werden mit der Note 6,0 bewertet.
Für mündliche, fachpraktische und schriftliche Prüfungen gilt: Entschuldigung und ärztliche Bescheinigung müssen unmittelbar am Tag des Fehlens vorliegen.
Download
Entschuldigungsformular (PDF)
Regeln zur Entschuldigung (PDF)